Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Verkaufs- und Lieferbedingungen)

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Für sämtliche Aufträge und Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn der Besteller die uneingeschränkte Gültigkeit unserer AGB schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit gesicherter elektronischer Signatur bestätigt.


1.3. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die unseren AGB widersprechen, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben und zwar auch dann nicht, wenn in den Geschäftsbedingungen des Bestellers deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung eines Vertragsabschlusses genannt ist.


1.4. Von diesen AGB abweichende Handelsbräuche/Usancen haben keine Rechtswirksamkeit.

1.5. Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, also alle unsere gegenwärtigen und späteren Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Wir erklären, ausschließlich aufgrund dieser AGB zu kontrahieren.

1.6. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und einvernehmliche Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform ebenso wie jede Abrede, von der Schriftform abzuweichen.

1.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Abmachungen unwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen bzw. so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

1.8. Der Besteller erklärt hinsichtlich der mit uns abzuschließenden Geschäfte und Verträge nicht Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) zu sein. Sollte dies auf einen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Besteller verpflichtet, uns dies bei erster Gelegenheit, jedenfalls vor Vertragsabschluss zu melden, widrigenfalls kein rechtwirksamer Vertragsabschluss zustande kommt.

1.9. Der Besteller ist ohne unserer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung nicht berechtigt, Vertragsrechte welcher Art auch immer an Dritte rechtswirksam abzutreten oder zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber Verfügungen zu treffen.


2. Auftragserteilung und Auftragsannahme (Vertragsabschluss)

2.1. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und können auch per Fax oder E-Mail mit gesicherter elektronischer Signatur erteilt werden. Unsere Auftragsbestätigung hat dem Besteller ebenfalls unter Einhaltung der vorgenannten Formvorschriften zuzugehen. Sollte im Einzelfall diese Formvorschrift nicht eingehalten werden, hat dies für vergangene oder künftige Vorgänge keinen Einfluss.

2.2. Geht dem Besteller nicht binnen 3 Wochen nach Absendung seiner Bestellung unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu, ist er berechtigt, von dem uns erteilten Auftrag zurückzutreten. Solange uns keine Rücktrittserklärung unter Einhaltung der im ersten Absatz festgelegten Formvorschriften zugegangen ist, sind wir berechtigt, den Auftrag weiterhin rechtsverbindlich anzunehmen.

2.3. Auf Punkt 1 und die dortigen Bestimmungen über die Rechtswirksamkeit unserer AGB als Vertragsinhalt wird verwiesen. Sollte der Besteller den Inhalt dieser AGB oder Teile davon nicht akzeptieren, hat er uns dies binnen 8 Tagen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung in der laut Punkt 2.1. angegebenen Form mitzuteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine derartige Mitteilung seitens des Bestellers, wurden unsere AGB als Inhalt des Vertrags rechtsverbindlich akzeptiert und der Vertrag ist unter Zugrundelegung unserer AGB rechtswirksam zustande gekommen.
 

3. Auftragsänderung und Auftragsweitergabe

3.1. Nach erfolgtem Vertragsabschluss ist der Besteller zu Änderungen seiner Bestellung – inklusive Einschränkungen des Liefergegenstands oder Lieferumfangs – nur mit unserem schriftlichen Einverständnis berechtigt. Sollten ohne unserem Einverständnis Änderungen der von uns angenommenen Bestellung erfolgen, sind wir berechtigt, auf die Einhaltung des abgeschlossenen Vertrages zu bestehen oder volles Erfüllungsinteresse einschließlich Gewinnentgang zu verlangen.

3.2. Es ist uns gestattet, die uns erteilten Aufträge an fachlich befugte dritte Personen bzw. Unternehmen in Subauftrag weiterzugeben. Für sämtliche Fehlleistungen etwaiger Subunternehmer trifft uns gegenüber dem Besteller dieselbe Haftung wie für Eigenleistungen.
 

4. Geheimhaltung

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Abschluss des Vertrages und dessen Abwicklung vertraulich zu behandeln und in Werbematerialien auf die wechselseitigen geschäftlichen Verbindungen nicht vor schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners hinzuweisen.

4.2. Alle den Vertragspartnern wechselseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Modelle, Muster, Zeichnungen, Details der Produktbeschreibungen, des Verfahrens etc, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind in der Weise zu verwahren, dass ein Zugriff Dritter möglichst ausgeschlossen wird.

4.3. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Belange, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch auf Subunternehmer und Unterlieferanten entsprechend zu überbinden.

4.4. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die personenbezogenen Daten des anderen Vertragspartners vertraulich und den Vorgaben des österreichischen Datenschutzgesetzes entsprechend zu behandeln.
 

5. Lieferung

5.1. Von der bestellten Liefermenge darf bis zu +/- 10 % abgewichen werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Handelsübliche Über- und Unterlängen hat der Besteller abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

5.2. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten eingeteilt und abgenommen sein, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist oder wenn der Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen 6 Monaten nach Vertragsabschluß keinen Gebrauch macht, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.3. Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) eingetretene Lieferverzögerung von mehr als 2 Wochen berechtigt den Besteller für jede weitere vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der in der Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht verwendet werden kann, soferne dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

5.4. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Besteller all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

5.5. Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig (Vorlage von Zeichnungen, Abgabe von Daten, Bestellung von Material etc.) so tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist diejenige, die wir dem Besteller nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in angemessenem und zumutbarem Rahmen nennen oder, falls dies unterbleibt, eine angemessen verlängerte Frist.

5.6. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren oder andere nicht in unserem Einflussbereich liegende Ereignisse, wie z.B. Kriegsgefahr, Ausbruch von kriegerischen Konflikten, Terrorakten, Schließung von Schifffahrts- und anderen Transportwegen, Arbeitsniederlegungen und ähnlichen Ereignissen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch binnen angemessener und für uns zumutbarer Frist unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Schadenersatz- und andere Forderungen welcher Art auch immer sind in derartigen Fällen ausgeschlossen.

5.7. Hat der Besteller die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir mindestens 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Es steht uns aber die Wahl zu, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Mit Beginn des Annahmeverzugs gehen Gefahr und Zufall auf den Besteller über. Durch einen Annahmeverzug wird die Fälligkeit unserer Rechnungen nicht hinausgeschoben, sondern sind diese prompt zu bezahlen. Neben unserem Recht, auf Vertragserfüllung zu bestehen, sind wir aber berechtigt, unter Setzung einer weiteren Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Für jeden Fall des Annahmeverzugs steht uns voller Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn zu, insbesondere auch die Differenz aus einem Ersatzverkauf.

5.8. Alle Maßnahmen, die für die Einfuhr der dem Liefervertrag zugrunde liegenden Waren in das Land des Bestellers erforderlich sind, wie die Beschaffung von Importlizenzen und Devisengenehmigungen, hat der Besteller rechtzeitig zu treffen und beizubringen. Werden ihm Umstände bekannt, die der Einfuhr hinderlich sind, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Einfuhrdokumenten in Frage gestellt, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz zu verlangen.

5.9. Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, uns eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer bei Bestellung zu nennen. Falls der Besteller uns diese Nummer nicht oder unzutreffend nennt, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns daraus entstandenen Schadens zu verlangen. Das Gleiche gilt, falls uns der Besteller bei der Lieferung ab Werk die notwendigen Bestätigungen über den Transport und Endverbleib der Ware nicht zur Verfügung stellt. Der Einwand des Mitverschuldens ist ausgeschlossen, insbesondere sind wir nicht verpflichtet, eine uns genannte Umsatz-Identifikations- Nummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
 

6. Vertragsrücktritt (Vorauszahlung, Sicherheitsleistung)

6.1. Neben den in diesen AGB hierzu sonst enthaltenen Gründen sind wir bei Vorliegen folgender Sachverhalte berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten:

6.1.1. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller keine Ansprüche wegen Nichterfüllung. Andererseits sind wir im Fall des Vertragsrücktritts aus den genannten Gründen berechtigt, die von uns bereits erbrachten Vorleistungen zu verrechnen und vollen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns zu verlangen.

6.1.2. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers (Ausgleich, Konkurs oder Konkursabweisung mangels Vermögens), sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soferne er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich entgangenem Gewinn zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – neben den in Punkt 6.1.1. angeführten Rechten - von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.

6.2. Soferne kein Fixgeschäft vereinbart wurde, ist der Besteller berechtigt, im Fall eines Lieferverzugs unsererseits von mehr als 14 Tagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens aber von 20 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten, soferne wir unserer Lieferverpflichtung bis zum Ende dieser Nachfrist nicht nachgekommen sein sollten. In den Fällen des Punktes 5.6. ist der Besteller berechtigt, unter Setzung einer 5-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.3. Tritt der Besteller – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden samt Gewinnentgang zu bezahlen. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
 

7. Preise und Zahlung

7.1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Vertragsabschluß.

7.2. Alle von uns genannten Preise sind – soferne nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist – exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

7.3. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse verändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation diesen Kostensteigerungen entsprechende, angemessene Aufschläge zu verrechnen. Diese Aufschläge stehen uns aber nur dann zu, wenn die vereinbarte Lieferung – ohne schuldhafter Verzögerung unsererseits – erst nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsabschluß erfolgt.

7.4. Ist nichts anderes vereinbart, so gehen Verpackungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers. Aufmachungen wie Spulen, Trommeln und Fässer werden voll berechnet. Bei Rücksendung des Leergutes in einwandfreiem, sauberem, wiederverwendbarem Zustand, ohne Materialreste, die franko Lieferwerk zu erfolgen hat, wird der berechnete Preis voll rückvergütet. Ist vereinbart, dass Leergut leihweise überlassen wird, so hat die Rückgabe spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist und nochmaliger Nachfristsetzung von 2 Wochen sind wir berechtigt, den Wert des Leergutes in Rechnung zu stellen. Einwegaufmachungen werden nicht zurückgenommen.

7.5. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller Rechte an den Werkzeugen erwirbt.

7.6. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderungen. Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen trägt der Besteller.

7.7. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

7.8. Der Besteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

7.9. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch des Bestellers werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht, organisiert bzw. an Subunternehmen delegiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindest jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart und Kosten eines allfälligen Subunternehmers in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mann-Stundensatz samt Fahrtkosten und Diäten als vereinbart gilt.
 

8. Frachtbedingungen, Gefahrenübergang, Erfüllungsort

8.1. Lieferungen erfolgen – soferne nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden – gemäß INCOTERM 2000 "ab Werk". Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr grundsätzlich auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt oder ihm diese als versandbereit gemeldet ist.

8.2. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns durchgeführt, veranlasst oder organisiert wird. Eine allenfalls vom Besteller gewünschte Transportversicherung wird gesondert verrechnet. Für eine bestimmte Transportzeit übernehmen wir keine Gewähr.

8.3. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Kriegsgefahr, Ausbruch von kriegerischen Konflikten, Schließung von Schifffahrts- und anderen Transportwegen, Arbeitsniederlegungen und ähnlichen Ereignissen behalten wir uns vor, auch höhere als die vereinbarten Fracht- und Versicherungskosten zu verrechnen.
 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung all unserer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller resultierenden Forderungen in unserem Eigentum.

9.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser von uns ausdrücklich erklärt wird.

9.3. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, dem Besteller anfallende Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Besteller, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns davon unverzüglich zu benachrichtigen.

9.5. Der Besteller trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Er verwahrt für uns unter seiner Verantwortung sämtliche Vorbehaltsware, die unter deren Verwendung entwickelten Erzeugnisse oder Sachgesamtheiten.

9.6. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).

9.7. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller an der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung vor, dass uns daraus keine Verpflichtungen entstehen.

9.8. Unabhängig vom Wertanteil unserer Ware steht uns in den Fällen des Punktes 9.7. das Wahlrecht zu, dem Besteller entweder gegen Bezahlung des gesamten offenen Saldos das derart hergestellte Produkt zu überlassen oder dieses ohne Wertausgleich in unser Eigentum zu übernehmen.

9.9. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, insbesondere Dritter, entstehende Miteigentumsanteile überträgt uns dieser im voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware.

9.10. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigen.

9.11. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.12. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung all unserer offenen Forderungen zahlungshalber ab. Der Besteller hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese von der Zession zu verständigen.

9.13. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern des Bestellers, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

9.14. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat er diese nur für uns bzw. in unserem Namen treuhändig zu verwahren.

9.15. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten.

9.16. Forderungen gegen uns dürfen ohne unserer ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

9.17. Soweit der Wert der uns gestellten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
 

10. Zahlungsverzug

10.1. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Herausgabe oder Zurückstellung auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

10.2. Der Besteller gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht vereinbarungsgemäß zahlt.

10.3. Zahlungen gelten an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

10.4. Skonto-Abzüge, Boni oder sonstige Zahlungsbegünstigungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen aus der gesamten noch laufenden Geschäftsverbindung, treten auch derart vereinbarte Skontovereinbarungen und andere Begünstigungen für sämtliche noch nicht abgewickelten bzw. nicht bezahlten Geschäfte außer Kraft.

10.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers gerechtfertigt sind. Auf die vorangegangenen Bestimmungen, insbesondere des Punktes 6. (Vertragsrücktritt) wird verwiesen.

10.6. Der Besteller räumt uns, unabhängig von dem uns gesetzlich zustehenden kaufmännischen Pfandrecht, an dem uns zur Ausführung des Auftrags überlassenen Material und den an dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum jeweils aktuellen Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei Nichtnotierung zum deutschen Marktpreis freihändig zu verwerten.

10.7. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils geltenden 3-Monats-EURIBOR, mindestens aber 12 % per anno, zu verlangen.

10.8. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu ersetzen, wobei wir nicht verpflichtet sind, vor einem anwaltlichen Einschreiten etwa ein Inkassoinstitut vorzuschalten.
 

11. Schadenersatz

11.1. Sämtliche etwa gegen uns bestehende Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und auch für grobe Fahrlässigkeit, insbesondere wenn diese im Grenzbereich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt.

11.2. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller bzw. Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
 

12. Gewährleistung

12.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware sofort nach deren Ablieferung zu untersuchen und uns festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige offenkundiger Mängel hat sofort nach Ablieferung zu erfolgen. Die Anzeige aller anderen Mängel hat spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung, sofern trotz sofortiger Untersuchung – etwa wegen komplizierter Überprüfungsmodalitäten – keine frühere Rüge möglich sein sollte, zu erfolgen. Die Untersuchung und Mängelrüge hat jedenfalls vor Ver- oder Bearbeitung, Vermengung oder Vermischung zu erfolgen und ist uns unter genauer Präzisierung der festgestellten Mängel per rekommandiertem Schreiben und per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) zu übermitteln. Neben dieser Meldung ist uns gleichzeitig eine Probe der beanstandeten Ware zuzusenden. Sollten obige Modalitäten nicht eingehalten werden, sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers verfallen.

12.2. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst beigestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung.

12.3. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Spediteur bzw. dem die Ware liefernden Fahrer unterschriftlich zu bestätigen. Sollte eine derartige Bestätigung verweigert werden, hat der Besteller ein genaues Protokoll über die festgestellten Schäden, unter Angabe von Zeit, Name des Fahrers etc. zu erstellen. Fotokopien dieser Unterlagen wird uns der Besteller übermitteln.

12.4. Im Gewährleistungsfall sind wir berechtigt, entweder nach unserer Wahl den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der in unser Eigentum übergehenden oder noch in unserem Eigentum stehenden mangelhaften Ware zu leisten. Nach dreimaliger binnen angemessener Frist erfolgter vergeblicher Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung oder Preisminderung geltend machen. Weitere Ansprüche – insbesondere auf Ersatz von Mängelfolgeschäden und sonstiger Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist oder zwingende Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben sind.

12.5. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, den Ersatz aller uns aufgelaufenen wie immer gearteten Aufwendungen zu verlangen.

12.6. Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Ware hat der Besteller zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.

12.7. Ein Rückgriff des Bestellers gem. § 933 b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten ist nur innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist und im Umfang dieses Vertrages möglich.

12.8. Verwendet oder verkauft der Besteller trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er uns gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit wir dem Besteller aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten müssen, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch unser Verschulden, vom Besteller zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

12.9. Wird vom Besteller das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Besteller beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware.
 

13. Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen

13.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monaten ab Lieferung; im Falle eines Annahmeverzugs ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Verzugs.

13.2. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert, noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder unseres schriftlichen Anerkenntnisses. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen sohin nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung bzw. Übergabe des jeweiligen Teils.

13.3. Schadenersatzansprüche jeder Art - soferne dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – verjähren unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Bestellers binnen 12 Monaten ab Ablieferung.

13.4. Unsere Haftung für Folge- und Vermögensschäden, Gewinnentgang sowie Schäden jeder anderen Art ist generell ausgeschlossen, soferne diese Haftung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen besteht. Im Falle derart behaupteter Sachverhalte, sind nicht wir zum Entlastungsbeweis verpflichtet, sondern hat dies der Besteller, ebenso wie ein zwingend haftungsbegründendes Verschulden unsererseits, nachzuweisen.
 

14. Datenschutz und Urheberrecht

14.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die in der Vereinbarung mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

14.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Der Besteller erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

14.3. Das zu obigem Punkt 14.2. vereinbarte Schutzrecht gilt nicht nur für uns, sondern auch zugunsten des Bestellers in analog anzuwendender Weise.

14.4. Werden bei Lieferung nach Vorlagen, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen schad- und klaglos.
 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Sitz unserer Gesellschaft, derzeit 1194 Wien, Muthgasse 36, Österreich.

15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit dem Besteller abgeschlossenen Verträgen, sowie zur Frage des Zustandekommens und der Rechtsgültigkeit abgeschlossener Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit sohin Wien/Österreich.

15.3. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Ansprüche gegen den Besteller und sonstige Streitigkeiten aus mit diesem abgeschlossenen Verträgen – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vor staatlichen Gerichten – wahlweise bei einem in Wien zuständigen Schiedsgericht geltend zu machen, und zwar beim Internationalen Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien nach der für dieses Verfahren geltenden Schieds- und Schlichtungsordnung. Der Besteller erklärt sich bereit, sich in diesem Fall dem oben genannten Schiedsgericht zu unterwerfen, dessen Entscheidung unter Ausnahme gesetzlich zwingender Anfechtungsmöglichkeiten endgültig und für beide Parteien rechtsverbindlich ist.
 

16. Rechtswahl

16.1. Auf sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller kommt ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit internationaler Übereinkommen, wie etwa des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG oder UNCITRAL), in der jeweils geltenden Fassung, oder an deren Stelle tretenden Übereinkommen ähnlicher Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.2. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner bei Gesprächen, Korrespondenz und anderen Anlässen daneben der Sprache des Bestellers oder einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang und ist Deutsch in jedem Verfahren, insbesondere auch in einem Schiedsverfahren die ausschließliche Verhandlungssprache.

16.3. Soferne wir daher im Einzelfall bereit sind, etwa in der Sprache des Bestellers zu korrespondieren oder zu verhandeln, führt dies nicht zu einem Verzicht auf die in den vorangegangenen Punkten angeführten Vereinbarungen.


Gebauer & Griller Kabelwerke GmbH

Wien/Österreich im September 2006

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